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Datum
25.07.2024

Der Energieausweis: Wann ist er Pflicht und wofür ist er gut?

In Deutschland benötigt jedes beheizbare Gebäude einen Energieausweis gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dieser informiert potenzielle Mieter und Käufer über den Energiezustand des Gebäudes. Die Daten müssen bereits in der Wohnungsanzeige enthalten sein, damit Interessierte sich bereits vorab über die Werte informieren können. Personen in einem bestehenden Mietverhältnis haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in den Energieausweis.

Modellhaus auf Schreibtisch
(GettyImages/Philippe TURPIN)

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Energieausweis ist ein offizielles Dokument, mit dem die Energieeffizienz eines Gebäudes bewertet wird. Er enthält detaillierte Informationen zur energetischen Qualität und zum Verbrauch.
  • Bei Neubauten, Verkauf und Neuvermietung sowie nach größeren Renovierungen von Immobilien ist die Neuausstellung eines Energieausweis in Deutschland gesetzliche Vorschrift.
  • Er ermöglicht es Kauf- und Mietinteressierten, die Effizienz eines Gebäudes und die damit verbundenen Kosten besser einzuschätzen.

Zwei Arten von Energieausweis

Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis – es gibt zwei verschiedene Arten, die sich in der Feststellung der Kennwerte unterscheiden:

Im Verbrauchsausweis wird der tatsächliche Energieverbrauch der Bewohnerinnen und Bewohner aus den vergangenen drei Jahren ermittelt. Das macht ihn weniger fehleranfällig, er ist jedoch stark vom Nutzungsverhalten der Personen abhängig.

Im Gegensatz dazu basiert der Bedarfsausweis auf technischen Analysen der Heizung, der Bausubstanz sowie den Bauunterlagen. Dabei wird also eher der theoretische Energiebedarf unter Standardbedingungen kalkuliert. Das sorgt für eine objektive Bewertung der energetischen Qualität. Dieser Ausweis muss bei Gebäuden erstellt werden, die

  • vor kurzem eine neue Fassadendämmung erhalten haben oder bei denen ein Außenbauteil ersetzt wurde. Hier verändern sich die Energiewerte. Verbrauchsdaten der vergangenen drei Jahre sind nicht aktuell.
  • gerade neu gebaut wurden. Der Bedarfsausweis muss sofort nach Fertigstellung des Gebäudes vom Bauträger vorgelegt werden.
  • als Mehrfamilienhaus mit maximal vier Wohneinheiten genutzt werden. Der Bauantrag muss außerdem vor November 1977 gestellt und die Immobilie seitdem nicht modernisiert worden sein.

Die Wohnungsanzeige und die Pflicht zum Energieausweis

Wenn Sie eine Immobilie verkaufen oder neu vermieten möchten, müssen Sie im Besitz eines gültigen Energieausweises sein. Wer eine Anzeige für eine Immobilie aufgibt, ist dazu verpflichtet, Angaben aus dem Ausweis mitzuveröffentlichen. Dazu gehören folgende Kennwerte:

  • das Baujahr der Immobilie
  • die vorliegende Effizienzklasse des Gebäudes
  • der hauptsächliche Energieträger, der für die Beheizung verwendet wird
  • der Endenergie-Kennwert (wird angegeben in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr)
  • die Art des Energieausweises – ob es sich also um einen Verbrauchs- oder einen Bedarfsausweis handelt

Bei der Veröffentlichung der Anzeige gibt es jedoch Unterschiede. Sobald Sie eine kommerzielle Annonce im Internet oder in der Zeitung aufgeben, sind Angaben aus dem Energieausweis verpflichtender Inhalt. Geben Sie die Anzeige nicht-kommerziell auf, also etwa am schwarzen Brett in einem Supermarkt o. ä., dann müssen Sie keine Angaben aus dem Energieausweis machen.

Wie werden die Daten für den Energieausweis eigentlich erhoben?

Eine Begehung oder Besichtigung des Gebäudes ist nicht unbedingt erforderlich, um einen Energieausweis zu erstellen. Als Eigentümerin oder Eigentümer reicht es, die notwendigen Daten zu sammeln und bereitzustellen. Zusätzlich sollten Fotos des Gebäudes zur Verfügung gestellt werden. Die Person, die den Ausweis ausstellt, ist verantwortlich dafür, dass die Angaben plausibel und korrekt sind.

Gut zu wissen: Den Bedarfsausweis bekommen Sie von zertifizierten Architekten, Bauingenieuren, Energieberatern oder Handwerksmeistern ausgestellt. Diese müssen nachweisen können, dass sie die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse in der energetischen Bewertung eines Gebäudes haben. Den Verbrauchsausweis erstellt der Energieversorger.

Die Qualität der erhobenen Daten wird dann relevant, wenn Käuferinnen und Käufer einer Immobilie wissen möchten, ob die Angaben im Energieausweis richtig sind. Als Eigentümer fahren Sie also gut damit, bei der Datensammlung für den Ausweis präzise und sorgfältig vorzugehen und mit dem Ausweisaussteller einen Termin in der Immobiliezu vereinbaren.

Die Zuständigkeit ist vom Bundesland abhängig

Nach dem GEG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn im Falle des Verkaufs oder der Vermietung für das Gebäude kein Energieausweis vorliegt. Auch unvollständige Angaben sind dem Gesetz zufolge nicht erlaubt. Ebenso müssen Sie in der Lage sein, diesen Ausweis den Miet- oder Kaufinteressierten rechtzeitig vorzuzeigen.

In Deutschland gibt es keine zentrale Behörde für den Energieausweis. Die Zuständigkeit variiert je nach Bundesland, wobei meist die Bauordnungsämter oder die unteren Bauaufsichtsbehörden in Landkreisen oder Gemeinden verantwortlich sind.

Bei einem Verstoß gegen das Gesetz und die geltenden Bestimmungen kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro fällig werden. Planen Sie, Ihre Immobilie neu zu vermieten oder zu verkaufen, sollten Sie sich rechtzeitig um einen Energieausweis kümmern. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt zur zuständigen Behörde in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis aufzunehmen und sich zu informieren.

Fazit: Energieausweis ist Pflicht

Der Besitz eines Energieausweises ist für Immobilienbesitzer unbedingt nötig. Er dient als Orientierung bezüglich der Energieeffizienz und der energetischen Qualität eines Gebäudes. Für Neubauten ist der Energieausweis zwingend vorgeschrieben – ebenso für den Verkauf oder die Vermietung eines Hauses. Der Ausweis muss in kommerziellen Anzeigen erwähnt und bei Besichtigungen vorgezeigt werden. Die enthaltenen Angaben müssen zudem vollständig und korrekt sein, um nicht gegen das GEG zu verstoßen. Der Energieausweis behält seine Gültigkeit für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

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